Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 950 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

25.03.1995

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Artikel eins, Ziffer 34, hinsichtlich Paragraph 54 a, Absatz 5 c, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  2. Absatz 2Runderneuerte Reifen (Paragraph 4, Absatz 4 a,), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.
  3. Absatz 3Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 8, Absatz 3 a,), die schon vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Litera l und des Paragraph 8, Absatz 3 a, in einem Verfahren nach Paragraph 32, oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. römisch eins Ziffer 5 und Ziffer 10, (hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, lit. 1 und Paragraph 8, Absatz 3 a,) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.
  4. Absatz 4Schneeketten, die dem Artikel eins, Ziffer 7, (Paragraph 4, Absatz 7,) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.
  5. Absatz 5Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Artikel eins, Ziffer 30, (hinsichtlich Paragraph 28 a, Absatz 4, Litera a,) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Artikel eins, Ziffer 30, nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.
  6. Absatz 6Von Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 6, Absatz 2,), Ziffer 9, (Paragraph 7, Absatz 3,), Ziffer 12, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 14, (Paragraph 17, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 18 a, Absatz 2,), Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz 10,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.