Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Artikel 41,
02.07.1961
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Ziffer eins Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
Ziffer 2 Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.
15.03.2023
10011341
NOR40051113