Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt unbeschadet des Absatz 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2In Kraft treten:
    1. Litera a
      Art. römisch eins Ziffer 24,, 25 und 32 mit 1. Juli 1993
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 28,, 29, 36, 38, 39 und 40 mit 1. Oktober 1993.
  3. Absatz 3Schulfahrzeuge, die dem Art. römisch eins Ziffer 24, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Art. römisch eins Ziffer 24, aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.
  4. Absatz 4Motorräder, die dem Art. römisch eins Ziffer 25, nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.