Kurztitel

Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

24.12.1959

Text

ARTIKEL III

Abschnitt 3.01

Zwischen dem Bürgen und der Weltbank herrscht Einvernehmen darüber, daß keine andere Schuld gegenüber dem Ausland vor dieser Darlehensschuld im Wege einer von jetzt ab eingeräumten Sicherstellung auf Bundesvermögen Priorität genießen darf. In diesem Sinne verpflichtet sich der Bürge - es sei denn, die Weltbank gäbe zu einer anderen Regelung ihre Zustimmung -, bei Einräumung einer Sicherstellung auf sein Vermögen, das Vermögen eines seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen Nationalbank für eine Schuld gegenüber dem Ausland, diese Sicherstellung in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Lasten dieses Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen einzuräumen und anläßlich der Einräumung einer solchen Sicherstellung die diesem Zwecke dienenden Vorkehrungen zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden:

(i) auf eine Sicherstellung, die auf einer Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes lediglich als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises dieser Liegenschaft eingeräumt wird;

(ii) auf eine Sicherstellung, die bei Durchführung bankenmäßiger Geschäfte eingeräumt wurde und eine Verpflichtung sichert, die nicht später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem sie entstanden ist.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, im Rahmen der ihm auf Grund der österreichischen Verfassung zustehenden Rechte, den vorgenannten Verpflichtungen auch hinsichtlich des Vermögens seiner Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen Wirksamkeit zu verschaffen.

Abschnitt 3.02

Litera a Der Bürge und die Weltbank werden tunlichst zusammenarbeiten, damit die Zwecke des Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne werden sie sich gegenseitig alle jene Informationen zur Verfügung stellen, die in bezug auf den allgemeinen Stand des Darlehens vernünftigerweise verlangt werden können. Die Auskunftspflicht des Bürgen bezieht sich auch auf Nachweise über finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse auf seinem Territorium und auf den Stand seiner Zahlungsbilanz mit dem Ausland.

Litera b Der Bürge und die Weltbank haben von Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen über die den Darlehenszweck betreffenden Fragen und über die Erfüllung des Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet sich, unverzüglich der Weltbank von Umständen Mitteilung zu machen, die den Darlehenszweck oder die Erfüllung des Schuldendienstes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Litera c Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb seines Territoriums solche Besichtigungen vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt werden können und die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen.

Abschnitt 3.03

Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug für und frei von Steuern und Gebühren zu leisten, die auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen festgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen jedoch nicht auf solche Steuern und Gebühren für Leistungen zur Anwendung gelangen, die auf Grund einer Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber als die Weltbank erbracht werden, wenn der Begünstigte dieser Schuldverschreibung eine im Territorium des Bürgen wohnhafte natürliche oder juristische Person ist.

Abschnitt 3.04

Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag beziehungsweise die Schuldverschreibungen sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen auf die Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung derselben oder im Zusammenhang damit auferlegt werden.

Abschnitt 3.05

Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen ist frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen auferlegten Einschränkungen.