Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

31.12.1986

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera a, ausgenommen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 6 Punkt eins, Litera a,, b und e und Ziffer 6 Punkt 2, Litera a und b ausgenommen.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins d,) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrgestelle.
  4. Absatz 4Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3 a, fallen und die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 5, (Paragraph 4, Absatz 3 a,) ausgenommen. Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden.
  5. Absatz 5Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.