Absatz einsFahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
- Ziffer eins,(Paragraph eins,) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,
- Ziffer 2,(Paragraph eins b,) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch III,(Paragraph eins c, Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,(Paragraph eins d, Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,(Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,(Paragraph eins f,) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,
- Ziffer 3,(Paragraph 2, Litera h,) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren,(Paragraph 2, Litera i,) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraphen 19 a und 19b),
- Ziffer 4,(Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes,(Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für
- Litera aandere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
- Litera bZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
- Litera cTransportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
- Litera dAnhänger;
(Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern, - Ziffer 6,(Paragraph 6, Absatz eins,) über hydraulische Lenkvorrichtungen,(Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,(Paragraph 6, Absatz 3,) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,(Paragraph 6, Absatz 4,) über die Lenkhilfe,(Paragraph 6, Absatz 5,) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
- Ziffer 8,(Paragraph 8, Absatz eins,) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches,
- Ziffer 9,(Paragraph 18, Absatz eins,) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen,(Paragraph 18, Absatz 2,) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
- Ziffer 10,(Paragraph 19 a,) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren,(Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
- Ziffer 26,(Paragraph 43, Absatz 4,) über die Stehfläche,
- Ziffer 27,(Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) über die Nottüre von Omnibussen,
- Ziffer 31,(Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen,
- Ziffer 34,(Paragraph 56, Absatz 3, dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.