Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

28.06.1978

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer eins,
      (Paragraph eins,) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2,
      (Paragraph eins b,) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch III,
      (Paragraph eins c, Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,
      (Paragraph eins d, Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,
      (Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,
      (Paragraph eins f,) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,
    3. Ziffer 3,
      (Paragraph 2, Litera h,) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren,
      (Paragraph 2, Litera i,) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraphen 19 a und 19b),
    4. Ziffer 4,
      (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes,
      (Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für
      1. Litera a
        andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      2. Litera b
        Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      3. Litera c
        Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      4. Litera d
        Anhänger;
      (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern,
    5. Ziffer 6,
      (Paragraph 6, Absatz eins,) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
      (Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,
      (Paragraph 6, Absatz 3,) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,
      (Paragraph 6, Absatz 4,) über die Lenkhilfe,
      (Paragraph 6, Absatz 5,) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
    6. Ziffer 8,
      (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches,
    7. Ziffer 9,
      (Paragraph 18, Absatz eins,) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen,
      (Paragraph 18, Absatz 2,) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
    8. Ziffer 10,
      (Paragraph 19 a,) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren,
      (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
    9. Ziffer 26,
      (Paragraph 43, Absatz 4,) über die Stehfläche,
    10. Ziffer 27,
      (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) über die Nottüre von Omnibussen,
    11. Ziffer 31,
      (Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen,
    12. Ziffer 34,
      (Paragraph 56, Absatz 3, dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 2,
      (Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, betreffend Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins d, Absatz 2,), ab 1. Oktober 1973,
    2. Ziffer 30,
      (Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,) über die Verbandkästen von Omnibussen ab 1. April 1973, Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz eins,) über Schutzvorrichtungen für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober 1973,
    3. Ziffer 35,
      (Paragraph 54, Absatz 2,) hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, ab 1. Oktober 1973,
    4. Ziffer 43,
      (Paragraph 63 a, Absatz eins, letzter Satz) über die Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen ab 1. Oktober 1977.
  3. Absatz 3Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
  4. Absatz 4Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins e,).
  5. Absatz 5Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5,
    (Paragraph 4, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz) über das Vorhandensein eines Indikators,
    (Paragraph 4, Absatz 5, siebenter bis zehnter Satz) über die Spikes und
    (Paragraph 4, Absatz 6, zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden.
  6. Absatz 6Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.
  7. Absatz 7Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 34, (Paragraph 56, Absatz eins und 2).
  8. Absatz 8Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und ausschließlich auf Rädern laufende Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
    1. Litera a
      vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden sind oder
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch IV Litera a, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,) sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins b,) über die Motorleistung.