Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. I
- Ziffer 4,(Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
- Ziffer 5,(Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
- Ziffer 6,(Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
- Ziffer 8,(Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
- Ziffer 9,(Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
- Ziffer 10,(Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.