Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

24.06.1972

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 4,
      (Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
    2. Ziffer 5,
      (Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
    3. Ziffer 6,
      (Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
    4. Ziffer 8,
      (Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
    5. Ziffer 9,
      (Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
    6. Ziffer 10,
      (Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
    nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.
  2. Absatz 2Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer eins,
      (Paragraph 2, Litera d,) über die Genehmigungspflicht und
    2. Ziffer 4,
      (Paragraph 11, Absatz 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.
  3. Absatz 3Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 3,
      (Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,
    2. Ziffer 7,
      (Paragraph 13 b, Absatz eins,) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.