Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

21.11.1986

Text

Artikel II

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins, c Absatz 9, erster Satz zweiter Halbsatz), Ziffer 2, (Paragraph eins, c Absatz 9, zweiter bis vierter Satz), Ziffer 3, (Paragraph eins, c Absatz 10, Litera a,) und Ziffer 4, (Paragraph eins c, Absatz 10, Litera b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 5, (Paragraph eins, f) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, a fallen und deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, sind von Art. römisch eins Ziffer 8, ausgenommen.
  4. Absatz 4Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, b fallen und die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 9, (Paragraph 4, Absatz 3, b) ausgenommen. Solche Reifen dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.
  5. Absatz 5Von Art. römisch eins Ziffer 15 und 17 (Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 8, Litera b und Absatz 8,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  6. Absatz 6Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen, sind von Art. römisch eins Ziffer 16, (Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz) Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  7. Absatz 7Von Art. römisch eins Ziffer 24, sind hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  8. Absatz 8Von Art. römisch eins Ziffer 26, (Paragraph 18, Absatz 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9Von Art. römisch eins Ziffer 64, (Paragraph 52, Absatz 9,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  10. Absatz 10Von Art. römisch eins Ziffer 76, (Paragraph 63, a Absatz eins,) sind Fahrzeuge ausgenommen, für die die Genehmigung oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.