folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag vom Bundeskanzler dadurch kundzumachen, daß dieser Vertrag für die Dauer seiner Geltung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundeskanzleramt, Sektion IV, während der Amtsstunden aufgelegt wird.folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag vom Bundeskanzler dadurch kundzumachen, daß dieser Vertrag für die Dauer seiner Geltung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundeskanzleramt, Sektion römisch vier, während der Amtsstunden aufgelegt wird.