Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Text

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.