Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 d

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 10 d zu Paragraph 64, c Absatz 11

LEHRPLAN
für die Fahrschullehrerausbildung

  1. Ziffer eins
    Klasse B und Basis für alle anderen Klassen

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

1

20

Einführungsphase, wie, Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle

2

20

Verkehrsraum, wie, StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle

3

30

Partnerkunde,, wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle

4

30

Allgemeine Fahrordnung, wie, StVO 1960 (Paragraphen 7 bis 30), Lernkontrolle

5

35

Fahrzeugtechnik, wie, Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle

6

30

Fahrdynamische Grundlagen, wie, Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen

7

30

Praktische Ausbildung römisch eins, Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle

8

25

Gefahrenlehre, wie, Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle

9

10

Pädagogik römisch eins, Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle

10

30

Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967, Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle

11

15

Allgemeine Rechtskunde, wie, Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle

12

10

Berufsrecht, wie, Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle

13

15

Pädagogik römisch zwei, Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle

14

30

Unterrichtsübungen, wie, Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle

 

60, davon, 30, 30

Praktische Ausbildung römisch zwei, , Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht, Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle

  1. Ziffer 2
    Klasse A (Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung gemäß Ziffer eins,)

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

A1

22

Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle

A2

8

Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie, Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle

A3

14, davon

4

10

Praktische Ausbildung römisch eins

  • Strichaufzählung
    Grundfahrtechnik im verkehrsfreien Raum
    12-Stationen-Plan nach Anlage 10 b Kapitel römisch eins, Lernkontrolle

  • Strichaufzählung
    Fahren im Verkehr
    Spurgestaltung, Tempogestaltung, Hintereinanderfahren (2 Einheiten),
    Umkehren, Vorbeifahren, Überholen (2 Einheiten)
    Fahrstreifenwechsel, Einordnen, Einbiegen Verhalten bei Kreuzungen (4 Einheiten)
    Freilandstraße, Autobahn, Befahren von Kurven, Befahren von Bergstraßen (2 Einheiten)
    Lernkontrolle

A4

36, davon, 16, , , , 20

Praktische Ausbildung römisch zwei, , Unterrichten des 12-Stationen-Planes nach Anlage 10 b, Kapitel römisch eins, auf verkehrsfreien Flächen im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, , Erteilen von Fahrunterricht im Verkehr im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, Lernkontrolle

  1. Ziffer 3
    Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins,)

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

C1

55

Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle

C2

10

Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie, besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle

C3

35, davon, ,

15

15

5

Praktische Ausbildung, , Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.

– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

  1. Ziffer 4
    Klasse E (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins und 3)

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

E1

10

Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle

E2

8

Praktische Ausbildung, Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.

– Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn

– Zurückschieben mit Anhänger

– An- und Abkoppeln von Anhängern

– Abstellen von Anhängern

– Wartungsarbeiten am Anhänger

– Lernkontrolle

  1. Ziffer 5
    Klasse F und G (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins,)

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

F1

 

Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Lernkontrolle

F2

 

Praktische Ausbildung, Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.

– Fahren im Gelände

– Ladetechnik

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

  1. Ziffer 6
    Klasse D (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins und 3)

Abschnitt

Unterrichts-, einheiten

Lehrinhalt

D1

12

Theoretische Ausbildung, wie, Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen

den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle

D2

14, davon

4

5

5

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.
– Fahrübungen
– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers
– Lernkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051000