Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997,
römisch fünf
Anlage 10 d
31.12.1997
28.03.2024
KDV 1967
90/02 Kraftfahrrecht
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
1 | 20 | Einführungsphase, wie, Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle |
2 | 20 | Verkehrsraum, wie, StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle |
3 | 30 | Partnerkunde,, wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle |
4 | 30 | Allgemeine Fahrordnung, wie, StVO 1960 (Paragraphen 7 bis 30), Lernkontrolle |
5 | 35 | Fahrzeugtechnik, wie, Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle |
6 | 30 | Fahrdynamische Grundlagen, wie, Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen |
7 | 30 | Praktische Ausbildung römisch eins, Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle |
8 | 25 | Gefahrenlehre, wie, Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle |
9 | 10 | Pädagogik römisch eins, Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle |
10 | 30 | Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967, Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle |
11 | 15 | Allgemeine Rechtskunde, wie, Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle |
12 | 10 | Berufsrecht, wie, Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle |
13 | 15 | Pädagogik römisch zwei, Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle |
14 | 30 | Unterrichtsübungen, wie, Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle |
| 60, davon, 30, 30 | Praktische Ausbildung römisch zwei, , Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht, Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle |
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
A1 | 22 | Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle |
A2 | 8 | Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie, Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle |
A3 | 14, davon 4 10 | Praktische Ausbildung römisch eins
|
A4 | 36, davon, 16, , , , 20 | Praktische Ausbildung römisch zwei, , Unterrichten des 12-Stationen-Planes nach Anlage 10 b, Kapitel römisch eins, auf verkehrsfreien Flächen im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, , Erteilen von Fahrunterricht im Verkehr im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, Lernkontrolle |
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
C1 | 55 | Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle |
C2 | 10 | Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie, besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle |
C3 | 35, davon, , 15 15 5 | Praktische Ausbildung, , Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. – Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht – Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers – Wartungsarbeiten – Lernkontrolle |
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
E1 | 10 | Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle |
E2 | 8 | Praktische Ausbildung, Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen. – Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn – Zurückschieben mit Anhänger – An- und Abkoppeln von Anhängern – Abstellen von Anhängern – Wartungsarbeiten am Anhänger – Lernkontrolle |
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
F1 |
| Theoretische Ausbildung, wie, Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Lernkontrolle |
F2 |
| Praktische Ausbildung, Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen. – Fahren im Gelände – Ladetechnik – Wartungsarbeiten – Lernkontrolle |
Abschnitt | Unterrichts-, einheiten | Lehrinhalt |
D1 | 12 | Theoretische Ausbildung, wie, Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle |
D2 | 14, davon 4 5 5 | Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen. – Fahrübungen – Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht – Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers – Lernkontrolle |
02.04.2024
10011385
NOR40051000