Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

27.06.2019

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 10 c zu § 64 b Abs. 2 Z 2

LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung für die Klasse B

Abschnitt

Schwerpunkt

Ort

Inhalt

Vorbereitung

Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind, sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges

Wo das Kraftfahrzeug abgestellt ist

Rundgang- und Innenkontrollen. Richtige Vorbereitung und Durchführung des Startes

Vorschulung

Elementare Fahrzeugbeherrschung

Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße

Die im Paragraph 70, Absatz 3, Litera b, KFG 1967 angeführten Übungen

Grundschulung

Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings.

Verkehrsarme Straßen

Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen

Hauptschulung

Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings.

Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte- und Gegenverkehrsstrecken

Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung

Perfektionsschulung

Einführung in die jeweils geeignetste Verkehrstaktik. Kommentiertes Fahren. Besondere Fahrzeugbeherrschung

Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume

Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, Prüfungsvorbereitung

Überprüfung

Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

Möglichst in verkehrsfreiem Raum

Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40050999