(2)Absatz 2,Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera d, ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.