Abgrenzungsverordnung 2004
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 6
01.05.2004
07.01.2026
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Arzneispezialitäten, die ausschließlich in der Anlage angeführte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgegeben werden, es sei denn, die/der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt durch Bescheid, dass diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist.
16.01.2026
20003255
NOR40050854