Abgrenzungsverordnung 2004
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004,
V
Paragraph 6,
01.05.2004
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Arzneispezialitäten, die ausschließlich in der Anlage angeführte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgegeben werden, es sei denn, die/der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt durch Bescheid, dass diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist.
29.09.2017
20003255
NOR40050854