Absatz einsDie in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Absatz 2, beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden
- Ziffer einsin Apotheken,
- Ziffer 2durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,, berechtigt sind, oder
- Ziffer 3durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.