Kurztitel
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,
Text
§ 5. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.Paragraph 5, (1) In Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 28 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.
(2)Absatz 2In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.In Verwaltungsverfahren (Paragraph 30 und Paragraph 30 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Zollämter delegieren.Die nach Absatz eins und Absatz 2, zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Zollämter delegieren.
(4)Absatz 4Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren gemäß § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien anzuzeigen.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien anzuzeigen.