Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

12.12.2003

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsHochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
    1. Ziffer eins
      staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
    2. Ziffer 2
      nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind.
  2. Absatz 2Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).