Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).

Text

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

  1. Absatz einsDie in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Ständigen Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Ständigen Sekretariat zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2Das Ständige Sekretariat verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Ständigen Sekretariats nicht beeinträchtigt.