AMS – Anweisungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2004,
V
Paragraph 4,
09.02.2004
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß Paragraph 6, des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
21.06.2022
20003242
NOR40050737