Kurztitel

AMS – Anweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.02.2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Direkte Übermittlung

Paragraph 2,

Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weitergegeben werden. Für die Datenverarbeitung zuständig ist für finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, AMSG mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und für die übrigen finanziellen Leistungen die Bundesrechenzentrum GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20003242

Dokumentnummer

NOR40050735