AMS – Anweisungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2004,
V
Paragraph 2,
09.02.2004
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weitergegeben werden. Für die Datenverarbeitung zuständig ist für finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, AMSG mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und für die übrigen finanziellen Leistungen die Bundesrechenzentrum GmbH.
21.06.2022
20003242
NOR40050735