Absatz eins,Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er
- Ziffer einsdie Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
- Ziffer 2den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
- Ziffer 3im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
- Ziffer 4bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
- Ziffer 5die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
- Ziffer 6eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.