Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 613

Inkrafttretensdatum

24.03.2004

Text

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 613,

  1. Absatz eins,Hat der Pensionsversicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 612, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 612, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Pensionsversicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Pensionsversicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 612, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.