Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 612

Inkrafttretensdatum

24.03.2004

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 612,

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger werden im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 606, Absatz 4 und 5 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen, auf die Paragraph 606, Absatz 4 und 5 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.