Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
Text
Einspruch gegen die Anklageschrift
§ 212.Paragraph 212,
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211)die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Paragraph 211,)
die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft oder
der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.