Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

2. Abschnitt
Die Anklageschrift

Inhalt der Anklageschrift

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Die Anklageschrift hat anzuführen:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
    2. Ziffer 2
      Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
    3. Ziffer 3
      die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
  2. Absatz 2,In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.