(5)Absatz 5,Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat die Kriminalpolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) und Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat die Kriminalpolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen.