Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Information und Nichtigkeit

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.