Absatz eins,Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
- Ziffer einsPersonen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (Paragraph 72, StGB), wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- Ziffer 2Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (Paragraphen 165, 247,).