Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG) und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
  3. Ziffer 3
    „Überwachung von Nachrichten“ das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, TKG), die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,
  4. Ziffer 4
    „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  5. Ziffer 5
    „Ergebnis“ (der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Ziffer 2 und 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).

Schlagworte

Bildübertragung, Bildaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050593