Absatz einsBeschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich
- Ziffer einsim weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
- Ziffer 2privatrechtlichen Ansprüchen (Paragraph 367,) unterliegen oder
- Ziffer 3dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), auf Verfall (Paragraph 20 b, StGB), auf Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.