Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.05.2016

Text

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Definitionen

Paragraph 109,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sicherstellung“
    1. Litera a
      die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
    2. Litera b
      das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
  2. Ziffer 2
    „Beschlagnahme“
    1. Litera a
      eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und
    2. Litera b
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
  3. Ziffer 3
    „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“
    1. Litera a
      die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung,
    2. Litera b
      die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.