Absatz eins,Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des Paragraph 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des Paragraph 165, durchzuführen sowie im Fall des Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.