Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt
Allgemeines

Allgemeines

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (Paragraph 99, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den Paragraphen 104 und 105 Absatz 2, oder auf Grund eines Einspruchs tätig.