Absatz eins,Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
- Ziffer einsFristen können nicht verlängert werden,
- Ziffer 2Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
- Ziffer 3der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
- Ziffer 4nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
- Ziffer 5Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.