Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Fristen

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Fristen können nicht verlängert werden,
    2. Ziffer 2
      Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
    3. Ziffer 3
      der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
    4. Ziffer 4
      nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
    5. Ziffer 5
      Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
  2. Absatz 2,Soweit im Einzelnen nichts anderers bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.