Absatz einsDer Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.