Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Privatrechtliche Ansprüche

§ 69.

  1. Absatz einsDer Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
  3. Absatz 3Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.