Absatz eins,In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
- Ziffer einsim gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, in Strafhaft angehalten wird,
- Ziffer 2im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB (Paragraphen 429, Absatz 2, 430, Absatz 3, 436, 439, Absatz eins,),
- Ziffer 3in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,),
- Ziffer 4in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- Ziffer 5in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
- Ziffer 6im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts,
- Ziffer 7bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (Paragraphen 363 a, Absatz 2 und 363 c).