Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Absatz eins, zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,
    2. Ziffer 2
      wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,
    3. Ziffer 3
      für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten.
  3. Absatz 3,Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm Kopien der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050511