Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Paragraph 46,

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des Paragraph 43, Absatz eins,; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.