Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.
  2. Absatz 2,In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.
  3. Absatz 3,Wer den Beschuldigten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Beschuldigten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.