Absatz einsDem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
- Ziffer einsüber Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296,, 344, 427 Absatz 3, letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- Ziffer 2über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 23,, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (Paragraph 362,) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Paragraph 363 a,),
- Ziffer 3über Beschwerden nach Paragraph 285 b, Absatz 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,,
- Ziffer 4über Verweisungen (Paragraph 334, Absatz 2,),
- Ziffer 5über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
- Ziffer 6in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.