Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, zu den Paragraphen 9, 13, 38 a und 393, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.