Absatz eins,Eine Person, die nach Österreich ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der Auslieferung steht solchen Maßnahmen jedoch nicht entgegen, wenn
- Ziffer einssich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
- Ziffer 2die ausgelieferte Person das Gebiet der Republik Österreich verläßt und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird, oder
- Ziffer 3der ersuchte Staat auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.