Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
BG
Paragraph 40
01.05.2004
31.12.2007
ARHG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Auf das Verfahren über Ersuchen nach Paragraph 23, Absatz 2, sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die Paragraphen 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.
15.10.2025
10002441
NOR40050426