(3)Absatz 3,Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt Paragraph 221, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Paragraph 41, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. Paragraph 179 a, der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.