Absatz eins,Nach den Paragraphen 241 e und 241 f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.