Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241 f

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 f,

Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.