Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

Paragraph 224 a,

Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224,) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.