Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Text

Geschlechtliche Nötigung

Paragraph 202, (1) Wer außer den Fällen des Paragraph 201, eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.