(6)Absatz 6,§ 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 sowie § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen und § 275 Abs. 1 und Abs. 2 auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Auf die Prüfung von Geschäftsjahren, die nicht erst nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, ist § 275 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2006 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Abs. 2 der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen und Paragraph 275, Absatz eins und Absatz 2, auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Auf die Prüfung von Geschäftsjahren, die nicht erst nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, ist Paragraph 275, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2006 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Absatz 2, der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.