Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten vorgenommen worden sind und weiterhin andauern.
  2. Absatz 2,Sofern ein Verein keinen Bewohnervertreter namhaft macht, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts für die in seinem Sprengel gelegenen Einrichtungen geeignete und dazu bereite Personen zu Bewohnervertretern zu bestellen. Diesen Personen kommen die Rechte und Pflichten des Vereins und des Bewohnervertreters zu. Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Namen und Adressen dieser Personen in der Ediktsdatei kundzumachen.
  3. Absatz 3,Ein nach Absatz 2, bestellter Bewohnervertreter hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwands in der in Paragraph 18, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen.

Schlagworte

Reisekosten, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050337